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Mängel

Die Vermieterseite ist aus dem Mietvertrag verpflichtet, der Mieterseite eine mangelfreie Mietsache zur Verfügung zu stellen. Bilden sich also im Laufe des Mietverhältnisses Mängel, z.B. Feuchtigkeit, Schimmel, undichte Fenster, unzumutbarer Lärmbelästigung, Ausfall von mitvermieteten Elektrogeräten usw., müssen diese von der Vermieterseite behoben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob das Auftreten der Mängel von der Vermieterseite mittelbar oder unmittelbar verursacht worden sind oder nicht. Auf ein Verschulden der Vermieterseite kommt es nämlich nicht an. Es ist ratsam, bei Auftreten von Mängeln einen Rechtsanwalt aufzusuchen, da z.B. Mietminderungsansprüche in der Regel nicht für die Vergangenheit geltend gemacht werden können. Auch ist die Mieterseite sogar verpflichtet, vorhandene Mängel unverzüglich der Vermieterseite anzuzeigen. Es ist somit schnelles Handeln gefragt, sodass alle in Betracht kommenden Rechte und Ansprüche geltend gemacht werden können.

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