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Neben- und Wärmekostenabrechnung

Die Vermieterseite ist berechtigt, die laufenden Betriebskosten auf die Mieterseite umzulegen. Was dabei unter den Begriff der laufenden Betriebskosten fällt, ergibt sich aus der Betriebskostenverordnung. Der gesetzliche Regelfall ist eine Inklusivmiete. Dies bedeutet, dass mit der Grundmiete (häufig auch Kaltmiete genannt) alle Betriebskosten abgedeckt sind. In der Praxis ist es jedoch selten, dass alle Betriebskosten mit der Grundmiete abgedeckt sind. In der Regel fallen zusätzliche Kosten für die Betriebskosten an.


Die Parteien können neben der Grundmiete eine monatliche Pauschale für die Betriebskosten vereinbaren, bei dem alle Betriebskosten mit der Pauschale abgedeckt sind.


Die Parteien können aber auch vereinbaren, dass monatliche Vorauszahlungen auf Nebenkosten zu leisten sind. In diesem Fall muss die Vermieterseite einmal über die Vorauszahlungen abrechnen. Die Mieterseite erhält also einmal jährlich eine Abrechnung über die Nebenkosten. Es ist ratsam, den Mietvertrag und die jährliche Abrechnung von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich aus der Abrechnung eine Nachzahlung zu Lasten der Mieterseite oder ein Guthaben zu Gunsten der Mieterseite ergibt, da konkrete Einwendungen gegen die Abrechnung innerhalb der gesetzlich vorgeschrieben Frist erhoben werden müssen. Andernfalls wird die Abrechnung als materiell korrekt angesehen, auch wenn sie inhaltliche Fehler enthält.

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